Es ist allgemein bekannt, dass die gesetzliche Altersvorsorge allein nicht ausreichend sein wird, um die Rente für später zu sichern. So sind die betriebliche Altersvorsorge als zweite Vorsorgesäule und die private Altersvorsorge als dritte Säule immer wieder im Gespräch. Hier greift der Grundsatz: Altersvorsorge geht dem Unterhalt vor.

Für die Personen, die Unterhalt beanspruchen, ist es oft schwierig zu verstehen, dass ihre Ansprüche reduziert werden, „nur“ weil der finanzstarke Ehegatte oder Lebenspartner für sich Altersvorsorge betreibt.

Die Oberlandesgerichte haben in ihre Leitlinien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgenommen, dass zusätzlich zu der gesetzlichen Altersvorsorge noch in Höhe von 4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens Altersvorsorge betrieben werden kann.

Die gesetzliche Rentenversicherung hat eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen berücksichtigt werden (Pflichtbeiträge). Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2016 bei 6.200,- EUR brutto. Beträgt das Bruttoeinkommen mehr als 6200,- im Monat, werden für den Mehrbetrag keine gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr abgeführt. Das überschießende Einkommen kann dann zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge eingesetzt werden.

Berechnungsbeispiel

Der Ehemann verdient in seiner Festanstellung monatlich brutto 7000,- Euro. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 6.200,- Euro werden 18,7 Prozent dieses Betrages an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt (Pflichtbeiträge 2016). Der Ehemann kann aber mit bis zu 24 Prozent seines Bruttoeinkommens Altersvorsorge betreiben. In diesem Prozentsatz ist die gesetzliche Altersvorsorge mit zu berücksichtigen.

Demnach kann der Ehemann bis zu 1.680,- Euro monatlich für seine Altersvorsorge zurücklegen. Hiervon werden 1.159,40 Euro gesetzlich abgeführt, so dass er monatlich noch 520,66 Euro zusätzlich für seine private Altersvorsorge aufwenden kann.

Einkommen / Bemessungsgrenze € 6.200,00 x 18,7 % € 1.159,40 Altersvorsorge /Pflicht
Einkommen tatsächlich € 7.000,00 x 24 % € 1.680,00
Differenz € 520,66 private Altersvorsorge

Wie die private Altersvorsorge betrieben wird, bleibt dem Ehemann überlassen. Für die geschiedene Ehefrau bedeutet dies eine entsprechende Minderung ihrer Unterhaltsansprüche.

[Stand April 2016]