Diese Frage stellen sich Erben, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass der Verstorbene Unterhaltsleistungen erbracht hat, beispielsweise Trennungsunterhalt an seine geschiedene Ehefrau.
Ob die Unterhaltsverpflichtung als eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit zu qualifizieren ist, hängt von der Art der Unterhaltsverpflichtung ab. Unter einer Nachlassverbindlichkeit sind Schulden des Erblassers (des Verstorbenen) zu verstehen.
Grundsätzlich kann man sagen, dass
– laufender Kindesunterhalt
– laufender Trennungsunterhalt
mit dem Tod des Unterhaltsschuldners enden. Sollten hier noch Rückstände bestehen, würden diese als Nachlassverbindlichkeiten das Erbe mindern.
Achtung bei rückständigen Unterhaltsansprüchen
Rückständige Unterhaltsansprüche einer geschiedenen Ehefrau oder einer nichtehelichen Mutter erlöschen mit dem Erbfall nicht, sondern gehen als Verbindlichkeiten auf den Erben über. Ob und in welcher Höhe noch rückständige Unterhaltsansprüche bestehen, muss im Einzelfall geklärt werden. Daher entstehen für den Unterhaltsberechtigten und im Gegenzug auch für den Erben wechselseitige Auskunftspflichten.
[Stand April 2016]